Der Verband der Universitätsklinika Deutschlands e.V. (VUD) und der Medizinische Fakultätentag (MFT) haben in den vergangenen Jahren zu verschiedenen Gesetzesvorhaben der Länder Stellung genommen,
die Reformen der Hochschulmedizin zum
Gegenstand hatten. Sie fühlen sich hierzu besonders aufgerufen, weil sie in sich die
versammelte praktische Kompetenz und Erfahrung der Medizinischen und Kaufmännischen
Vorstände der Universitätsklinika sowie der Dekane vereinen.
Grundlage der nachfolgenden Stellungnahme ist die Erkenntnis, dass die universitäre
Hochschulmedizin innerhalb eines zunehmend wettbewerblich ausgerichteten
Krankenhauswesens und Forschungsumfelds nur handlungs- und konkurrenzfähig
ist, wenn
• sie von öffentlich-rechtlichen Handlungsbeschränkungen weitgehend befreit
wird;
• die Vorstandsebene von Klinikum und Fakultät in ihrer Handlungs- und Entscheidungsfreiheit
gestärkt wird;
• die Aufsichtsräte vorrangig nach den Gesichtspunkten Fachkompetenz, Know
How-Import und Unabhängigkeit besetzt werden;
• im Hochschulverbund die Spitze der Fakultät gestärkt wird gegenüber dem
Fakultäts-/Fachbereichsrat einerseits und den zentralen akademischen Organen
andererseits.
VUD und MFT begrüßen ausdrücklich die Absicht des Gesetzgebers, die Johann-
Wolfgang Goethe-Universität in eine Stiftungsuniversität umzuwandeln. Die im Gesetzentwurf
vorgesehenen Umstrukturierungen sind grundsätzlich geeignet, die Universität
insgesamt gesehen im nationalen und internationalen Hochschulwettbewerb
besser aufzustellen.
Leider gilt dies nicht für den Teilbereich der Hochschulmedizin. Die Hochschulmedizin
steht unter einem Anpassungsdruck, der um ein Vielfaches höher ist als in anderen
Wissenschaftsbereichen. Wesentlicher Motor dieser Entwicklung sind die rapiden
Veränderungen der rechtlichen und finanziellen Bedingungen für Krankenversorgung.
Die Hochschulmedizin ist daher mehr noch als andere Wissenschaftsbereiche gefordert,
sich unternehmerischer Strukturen und Managementinstrumente zu bedienen,
um für die veränderten Anforderungen gerüstet zu sein. Notwendig sind Organisationsstrukturen,
die unternehmerisches Handeln und modernes Management im Aufgabenverbund
von Forschung, Lehre und Krankenversorgung fördern, nicht behindern.
Genau deshalb wurden für die Hochschulmedizin Gießen-Marburg sehr viel weiter
reichende Freiräume zugelassen. Wenn nun die Hochschulmedizin Frankfurt als Teil
der Stiftungsuniversität sehr viel stärkere rechtliche Auflagen beachten muss, kann
von einer Chancengleichheit im Wettbewerb nicht gesprochen werden.
Das Gesetz wird dieser besonderen Situation der Hochschulmedizin und den daraus
resultierenden Anforderungen in doppelter Hinsicht nicht gerecht:
1. Der Gesetzgeber geht elementare strukturelle Schwächen des aktuellen hessischen
Hochschulrechts im Verhältnis von Landesregierung, Universitätspräsidium,
Medizinischer Fakultät und Universitätsklinikum nicht an.
2. Die bereits heute bestehenden strukturellen Probleme für die Hochschulmedizin
werden durch sachfremde Kompetenz- und Ressourcenzuweisungen im
Zuge der geplanten Umstrukturierung der Gesamtuniversität weiter verstärkt.
3
Auf eine eingehende Analyse und Kommentierung der Schwächen des aktuellen
hessischen Hochschulrechts wird an dieser Stelle verzichtet, da diese Themen nicht
Gegenstand des vorliegenden Gesetzentwurfs sind und vermutlich im weiteren Gesetzgebungsverfahren
leider keine Rolle mehr spielen dürften. Folgende Stichpunkte
seien aber dennoch in diesem Zusammenhang genannt:
- Das Land weist die F&L-Mittel der Universität im Rahmen eines Globalbudgets
zu. Die Hochschulmedizin erhält folglich ihre F&L-Mittel vom Universitätspräsidium
(§ 91 HHG). Im Ergebnis führt dies im inneruniversitären Verteilungskampf
zu Unterfinanzierung und völliger Abhängigkeit der Hochschulmedizin
von den Vorgaben des Präsidiums. Dringend notwendig ist daher die direkte
Mitteilzuweisung an die Hochschulmedizin.
- Berufungen müssen alleinige Angelegenheit von Medizinischer Fakultät und
Universitätsklinikum sein. Das Ministerium sollte nur dann involviert werden,
wenn sich diese beiden Akteure bei einer Personalentscheidung nicht einigen
können.
- Die Zusammensetzung des Aufsichtsrats (§ 9 UniklinG) des Universitätsklinikums
und die Aufgabenabgrenzung von Vorstand und Aufsichtsrat (§ 10
i.V.m. § 8 UniklinG) müssen optimiert werden.
- Struktur- und Entwicklungsplanung und der Abschluss von Zielvereinbarungen
mit dem Ministerium (§ 88 HHG) müssen für den Bereich der Medizin alleinige
Angelegenheit von Klinikum und Fakultät sein.
- Der Dekan muss gegenüber dem Fachbereichsrat mehr Autonomie erhalten.
- § 15 Abs. 2 UniklinG begründet einen Leistungsaustausch zwischen Klinikum
und Fakultät, der potenziell die Umsatzsteuerpflicht zur Folge hat. Dies muss
durch organisations- und finanzierungsrechtliche Anpassungen verhindert
werden, um zusätzliche finanzielle Belastungen abzuwenden.
Jenseits dieser aktuell nicht diskutierten Themen besteht in zweierlei Hinsicht im aktuellen
Gesetzentwurf akuter Änderungsbedarf:
1. Eine weitere Zentralisierung von Entscheidungen weg von der Hochschulmedizin
hin zur Universitätsspitze ist abzulehnen. Das Gegenteil ist sinnvoll und
notwendig. Deshalb dürfen Entscheidungen zur Errichtung fachgebietsübergreifender
medizinischer und wissenschaftlicher Einrichtungen (Zentren laut §
61 i.V.m. § 58 HHG) keinesfalls von der Zustimmung des Präsidiums abhängig
gemacht werden, wenn nicht gleichzeitig der Gegenstandsbereich der
Hochschulentwicklungsplanung bezogen auf die Medizin eng definiert wird.
Wünschenswert wäre zudem eine Regelung, wonach solche Entscheidungen
in enger Abstimmung von Fakultät und Klinikum gemeinsam getroffen werden
müssen.
2. Um Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulmedizin zu stärken,
müssen wesentliche Zuständigkeiten im Personalbereich auf das Klinikum
bzw. die Medizinische Fakultät übertragen werden. Die Hochschulmedizin
muss für ihr gesamtes Personal die Zuständigkeit für den Abschluss von Tarifverträgen
erhalten. Dies impliziert, dass alle wissenschaftlichen wie nichtwissenschaftlichen
Beschäftigten mit Aufgaben überwiegend in der Krankenversorgung
dem Klinikum als Arbeitgeber zugeordnet werden müssen. Letzteres
ist auch deshalb notwendig, um die Entstehung eines umsatzsteuerpflichtigen
Leistungsaustauschs zwischen Klinikum und Universität soweit wie möglich
zu vermeiden.
Die genannten Punkte werden im Folgenden vertieft.
4
1. Dezentralisierung von Zuständigkeiten
Die Universitätsklinika und die medizinischen Fachbereiche müssen innerhalb des
Verbunds mit der Universität mehr unternehmerische Gestaltungsfreiheit erhalten.
Dies gilt im Grundsatz sowohl für Integrations- als auch für Kooperationsmodelle.
Durch den Verbund von Forschung, Lehre und Krankenversorgung sowie durch die
Einbindung in ein zunehmend wettbewerblich ausgerichtetes Krankenversorgungssystem
hat die Hochschulmedizin einen Komplexitätsgrad erreicht, bei dem eine
Steuerung durch die zentralen Hochschulgremien nicht sachgerecht geleistet werden
kann. Die für das Management der Hochschulmedizin erforderliche spezielle Kompetenz
ist bei der zentralen Universitätsleitung nicht vorhanden und kann dort aufgrund
der anders gelagerten Aufgabenstellung auch nicht erwartet werden. Hierin unterscheidet
sich die Hochschulmedizin von anderen universitären Disziplinen.
Daher müssen die wesentlichen strategischen und operativen Entscheidungen in
diesem Bereich dezentral von den Experten in den Fachbereichen bzw. Klinika getroffen
werden. Nur diese verfügen über die für sachgerechte Entscheidungen notwendige
fundierte Kenntnis des regulatorischen, wissenschaftlichen und wirtschaftlichen
Umfelds, innerhalb dessen sich Hochschulmedizin heute behaupten muss. Renommierte
Experten können für diese Aufgabe nur gewonnen und motiviert werden,
wenn sie im Verhältnis zur zentralen Universitätsleitung in hohem Maße unabhängig
sind und über entsprechende Handlungs- und Gestaltungsfreiheit verfügen.
Das eherne Gesetz der betriebswirtschaftlichen Organisationslehre, wonach Aufgaben,
Kompetenzen und Verantwortlichkeiten deckungsgleich sein müssen, ist auch
für die Hochschulmedizin ohne Einschränkungen gültig. Die heute allgemein als notwendig
erachtete Professionalisierung der Hochschulmedizin kann nur gelingen,
wenn Klinika und Fachbereiche in ihrer Handlungsfähigkeit ggü. den Rektoraten aufgewertet
werden. Ohne zusätzliche Handlungsspielräume werden Universitätsklinika
und Fachbereiche auf der Managementebene nur eingeschränkt handlungsfähig bleiben.
Dies hätte sowohl für die Krankenversorgung als auch für Forschung und Lehre
erhebliche Nachteile.
Die Forderung nach mehr Handlungsfreiheit für die Hochschulmedizin darf nicht
missverstanden werden als Forderung nach dem Recht zum Rückbau von Forschung
und Lehre zugunsten einer wirtschaftlicheren Krankenversorgung. Im Gegenteil
geht es darum, diese Bereiche so zu verbinden, dass sie sich gegenseitig befruchten
und Synergien entstehen. Unternehmerische Initiative kann sowohl für die
Krankenversorgung als auch für Forschung und Lehre positive Wirkungen entfalten.
Entscheidend für die Handlungsfähigkeit der Hochschulmedizin insgesamt und des
Universitätsklinikums im Speziellen ist die Ausgestaltung des Verhältnisses von zentraler
Universitätsverwaltung und Universitätsklinikum einerseits und medizinischer
Fakultät andererseits. Hier ist im vorliegenden Gesetzentwurf insbesondere ein
Sachverhalt korrekturbedürftig.
In § 61 i.V.m. § 58 des Hessischen Hochschulgesetzes ist geregelt, dass der Fachbereich
Entscheidungen zur Errichtung fachgebietsübergreifender medizinischer und
wissenschaftlicher Einrichtungen (Zentren) treffen kann. Geplant ist nun, dies von der
Zustimmung des Präsidiums abhängig zu machen. Das Präsidium soll die Zustimmung
verweigern können, wenn die Strukturentscheidungen des Fachbereichs nicht
in Einklang mit der Entwicklungsplanung der Hochschule stehen.
5
Grundsätzlich ist nicht zu beanstanden, dass Fachbereichsentscheidungen mit den
Vorgaben der Hochschulentwicklungsplanung in Einklang gebracht werden müssen.
Problematisch wird dies aber dann, wenn das Präsidium mittels der Struktur- und
Entwicklungsplanung nach § 88 HHG tief in die innermedizinische Strukturplanung
eingreifen kann. Angesichts dieser Situation werden durch die geplante Modifikation
des § 58 HHG faktisch weitere Kompetenzen von der Fakultät zum Präsidium verlagert.
Das ist entschieden abzulehnen.
Wünschenswert wäre vielmehr eine Regelung, wonach medizinische Strukturentscheidungen
in enger Abstimmung von Fakultät und Klinikum gemeinsam getroffen
werden müssen. Gleichzeitig muss der Gegenstandsbereich der Hochschulentwicklungsplanung
bezogen auf die Medizin eng definiert werden. Entsprechend sollte das
Präsidium nur noch dann Mitentscheidungsrechte haben, wenn Strukturentscheidungen
eine fakultätsübergreifende Relevanz haben.
2. Stärkung der Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Hochschulmedizin
durch Übertragung der Tarifhoheit
Hinsichtlich der Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universitätsklinika ist die
Ausgestaltung des Dreiecksverhältnisses von zentralen Hochschulgremien, medizinischem
Fachbereich und Universitätsklinikum von zentraler Bedeutung. Diese Punkte
wurden bereits in den vorherigen Abschnitten dieser Stellungnahme vertieft.
Auch mit Blick auf die Stärkung der Handlungs- und Wettbewerbsfähigkeit der Universitätsklinika
gilt der bereits oben erläuterte Grundsatz, wonach als Grundlage für
eine effektive Führung Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten deckungsgleich
sein müssen. Hier bedarf der vorliegende Gesetzentwurf in einem zentralen
Punkt dringend der Korrektur.
Wesentliche Voraussetzung für erfolgreiches Handeln im Wettbewerb mit anderen
Krankenhausträgern ist die Möglichkeit, selbst die tariflichen Rahmenbedingungen
für das Personal zu gestalten. Private Träger haben in der Regel bereits diese Möglichkeit.
Hier müssen wesentliche Zuständigkeiten auf das Klinikum bzw. den medizinischen
Fachbereich übertragen werden.
VUD und MFT sprechen sich dafür aus, dass das Klinikum bzw. der medizinische
Fachbereich den Arbeitgeberverband des Landes als Tarifvertragspartei ablöst. Am
Beispiel der Tarifgemeinschaft der Länder (TdL) hat sich gezeigt, dass eine auf den
gesamten öffentlichen Dienst bezogenen Interessenvertretung den besonderen tarifpolitischen
Interessen der Hochschulmedizin in keiner Weise gerecht wird.
Im Ergebnis ist die Hochschulmedizin nun mit leistungsfeindlichen Vergütungsstrukturen,
unverantwortlich hohen Gehaltssteigerungen von bis zu 15 Prozent und zahlreichen
Umsetzungsproblemen (z.B. Oberarzteinstufung) konfrontiert. Dazu kommt
die geradezu skandalöse tarifliche Diskriminierung von ärztlichen und nicht-ärztlichen
Wissenschaftlern gegenüber Medizinern, die hauptsächlich oder ausschließlich in der
Krankenversorgung tätig sind.
Das einzelne Klinikum bzw. der Fachbereich kann wesentlich besser für ausgewogene
und umfassende Tarifkompromisse sorgen, die allen Mitarbeitergruppen der
Hochschulmedizin gerecht werden und eine weitere Fragmentierung der Tariflandschaft
verhindern. Weiterhin kann das Klinikum bzw. der Fachbereich das finanziell
Mögliche besser einschätzen.
6
In Hessen haben die Universitätsklinika bereits heute die Tarifhoheit für den Großteil
des nicht-wissenschaftlichen Personals (§ 22 UniklinG). Allerdings ist noch ein Teil
des im Uniklinikum tätigen nicht-wissenschaftlichen Personals beim Land beschäftigt
(§ 22 Abs. 1 UniklinG). Das Land ist außerdem der Arbeitgeber für das gesamte wissenschaftliche
Personal inklusive der Ärzte (§ 22 Abs. 3 UniklinG). Für diese Beschäftigtengruppen
hat entsprechend das Land die Tarifhoheit.
Der Gesetzentwurf sieht nun vor, das noch beim Land beschäftigte nichtwissenschaftliche
Personal an die Uniklinik überzuleiten (Artikel 2 Nr. 2 Gesetzentwurf).
Dies ist grundsätzlich zu begrüßen. Allerdings ist dabei zu beachten, dass nur
jene Mitarbeiter dem Klinikum zugeordnet werden, die hauptsächlich für den Bereich
der Krankenversorgung eingesetzt werden. Werden auch Mitarbeiter mit überwiegenden
Aufgaben in Forschung und Lehre dem Klinikum zugeordnet, dann besteht
die Gefahr, dass es zwischen Klinikum und Fakultät zu einem umsatzsteuerpflichtigen
Leistungsaustausch kommt. Dies muss unbedingt vermeiden werden.
Weiterhin soll laut Gesetzentwurf das wissenschaftliche Personal an die Stiftungsuniversität
übergeleitet und dieser die Tarifhoheit übertragen werden (Artikel 1 §
100h Abs. 1 und 2 Gesetzentwurf). Damit wären die Ärzte Beschäftigte der Stiftungsuniversität,
die für die Ärzte Tarifverträge aushandeln dürfte.
Dies ist entschieden abzulehnen. Die Universität ist ebenso wenig für die Vertretung
der spezifischen Interessen der Hochschulmedizin in Tarifverhandlungen geeignet
wie ein Landes-Arbeitgeberverband. Die Rahmenbedingungen (Arbeitsmarkt, Karriereoptionen
etc.) sind für die zahlreichen an einer Universität vertretenen akademischen
Berufe derart unterschiedlich, dass es völlig sachfremd wäre, diese gemeinsam
zu vertreten oder gar in ein gemeinsames Tarifkorsett zu zwängen. Im Übrigen
stellt sich bei einer Zuordnung der Ärzte und nicht-ärztlichen Wissenschaftler zur Universität
ebenfalls das Problem des umsatzsteuerpflichtigen Leistungsaustauschs
bei jenen Ärzten, die ausschließlich oder überwiegend in der Krankenversorgung
arbeiten. Deshalb ist die im Gesetzentwurf vorgesehene Möglichkeit, wonach die Universität
die Personalangelegenheiten für die Angehörigen des Fachbereichs Medizin
dem Universitätsklinikum übertragen kann (Artikel 2 Nr. 2c), nicht ausreichend.
Wünschenswert wäre vielmehr die Zuordnung auch des in der Hochschulmedizin
tätigen wissenschaftlichen Personals (Ärzte und nicht-ärztliche Wissenschaftler) zum
Universitätsklinikum als Arbeitgeber. Dies müsste einhergehen mit der Verpflichtung
des Klinikums, die Ärzte für Aufgaben im Bereich von Forschung und Lehre der Fakultät
zur Verfügung zu stellen. Zudem müsste das Klinikum die Tarifhoheit für alle
Mitarbeiter der Hochschulmedizin erhalten.
Kontaktdaten:
Herrn Rüdiger Strehl
Generalsekretär des
Verbands der Universitätsklinika Deutschlands e.V.
Alt-Moabit 96
10559 Berlin
Tel.: 030/3940517-0
Fax: 030/3940517-17
Email: info@uniklinika.de
Herrn Prof. Gebhard von Jagow
Präsident des
Medizinischen Fakultätentages der BRD (MFT)
Wolfgang Goethe-Universität Frankfurt
Theodor-Stern-Kai 7
60590 Frankfurt
Tel.: 069/6301-6779
Fax: 069/6301-83444
Email: mft@mft-online.de