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14. November 2011 PDF Dokument Übersicht
Geplante Änderung der Approbationsordnung für Ärzte missachtet geltendes Recht

Verstöße gegen Bundesärzteordnung und Lehrfreiheit der Universitäten

Das Bundesministerium für Gesundheit plant schwerwiegende Eingriffe in das Medizinstudium und übersieht dabei geltendes Recht. Bei der Abschaffung des universitären Auswahlrechts für die Lehrkrankenhäuser zur praktischen Ärzteausbildung wird u. a. die Bundesärzteordnung missachtet. Die im Referentenentwurf zur Änderung der Approbationsordnung angestrebte Verpflichtung, nach der Universitäten mit allen theoretisch geeigneten Krankenhäusern Kooperationsverträge abzuschließen haben, lässt sich nicht mit der Bundesärzteordnung vereinbaren. Genau diese ist jedoch die gesetzliche Grundlage, auf der die Approbationsordnung fußt.

In der Bundesärzteordnung wird geregelt, dass die Auswahl der Krankenhäuser für die praktische Ausbildung durch die Hochschulen erfolgt. „Der im Referentenentwurf zur Änderung der Approbationsordnung enthaltene Kontrahierungszwang steht eindeutig im Widerspruch zu dieser Vorgabe“, erläutert Professor Dieter Bitter-Suermann, Präsident des Medizinischen Fakultätentags. „Eine Auswahl der Krankenhäuser ist dann offenkundig nicht mehr gegeben, wenn die Universität in Zukunft verpflichtet ist, mit allen Krankenhäusern Vereinbarungen abzuschließen. Damit steht der Verordnungsentwurf der gesetzlichen Grundlage entgegen, auf der er erlassen werden soll.“

Änderungen organisatorisch gar nicht machbar

Jede Universität soll künftig ihre Lehrkrankenhauszahl von durchschnittlich 17 auf über 600 erhöhen. Ferner sollen die einzelnen Lehrkrankenhäuser nach 36 verschiedenen Logbüchern der Medizinischen Fakultäten ausbilden müssen. Die von der EU geforderte universitäre Aufsicht des Medizinstudiums ist schon rein organisatorisch dann nicht mehr durchführbar.

“Von der Hochschulmedizin vorgetragene Sachgründe, warum das neue PJ-Krankenhausmodell nicht funktionieren kann, wurden vom Gesundheitsministerium ebenso wenig berücksichtigt, wie die zu erwartenden Qualitätsverluste bei der Ärzteausbildung”, kritisiert Rüdiger Strehl, Generalsekretär des Verbands der Universitätsklinika Deutschlands.

Beschneidung der Grundrechte

Der neue Kontrahierungszwang stellt einen massiven Eingriff in die Lehrfreiheit der Universitäten dar. Er verstößt damit auch gegen das Grundgesetz. Dies stellt Professor Max-Emanuel Geis von der Universität Erlangen-Nürnberg in einem Rechtsgutachten fest. 

Weitere Informationen unter:

http://www.mft-online.de/presse-standpunkte/telegramm/stellungnahme-erste-verordnung-zur-aenderung-der-approbationsordnung

Ansprechpartnerin:

Katharina Lemcke
Deutsche Hochschulmedizin e. V.
Alt-Moabit 96
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