Telegramm


 Übersicht

Stellungnahme zum Entwurf einer Ersten Verordnung zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte

Ende Oktober 2011 wurde vom Bundesministerium für Gesundheit (BMG) ein überarbeiteter Referentenentwurf (II) zur Änderung der Approbationsordnung für Ärzte erstellt, der aus Sicht der betroffenen hochschulmedizinischen Einrichtungen jedoch keine Verbesserungen für die Ärzteausbildung enthält. Die von den Universitäten genannten Sachgründe, warum das neue PJ-Krankenhausmodell nicht funktionieren kann, wurden beim zweiten Referentenentwurf offensichtlich ebensowenig berücksichtigt, wie die zu erwartenden Qualitätsverluste bei der Ärzteausbildung.

Die wesentliche Änderung des zweiten Referentenentwurfes gegenüber dem ersten Entwurf besteht darin, dass die behördliche Festlegung der Lehrkrankenhäuser nun durch einen Kontrahierungszwang der Universitäten mit allen in Frage kommenden Krankenhäusern ausgetauscht wurde. Per Verordnung werden diese Krankenhäuser künftig zu Lehrkrankenhäusern. Der den Universitäten im zweiten Referentenentwurf auferlegte Kontrahierungszwang stellt einen massiven Eingriff in die Lehrfreiheit dar. Damit soll die Anzahl der Akademischen Lehrkrankenhäuser weiter erhöht werden. Jede Universität muss dann seine Anzahl von durchschnittlich 17 auf über 600 entsprechende Vertragspartner erhöhen. Ferner werden die einzelnen Lehrkrankenhäuser nach Logbüchern der 36 Medizinischen Fakultäten der Bundesrepublik Deutschland ausbilden müssen. Die von der EU geforderte universitäre Aufsicht des Medizinstudiums ist schon rein organisatorisch dann nicht mehr durchführbar.

Neben diesen Sachargumenten sprechen auch juristische Gründe gegen den Entwurf und für den Erhalt des erfolgsbewährten Modells der Akademischen Lehrkrankenhäuser. Der Medizinische Fakultätentag hat daher gutachterlich prüfen lassen, ob die geplanten Änderungen gegen geltendes Verfassungsrecht verstoßen. Wie Sie dem Kurzgutachten von Herrn Prof. Dr. Max-Emanuel Geis entnehmen können, ist dies der Fall. Für die ausführliche Begründung wird auf die gemeinsame Stellungnahme des Verbandes der Universitätsklinika Deutschlands (VUD) und des Medizinischen Fakultätentages (MFT) verwiesen.